UN-Kinderrechtskonvention

Die UN-Kinderrechtskonvention - worum geht es eigentlich?
Die Kinderrechte sind in der UN-Kinderrechtskonvention festgehalten. Eine Konvention ist eine Abmachung. Die Kinderrechtskonvention ist also eine Abmachung über die Rechte des Kindes. Sie wurde 1989 von den Vereinten Nationen ( United Nations, Abkürzung: UN) - einem Zusammenschluss fast aller Länder der Erde - beschlossen. Die Vereinten Nationen setzen sich für den Frieden in der Welt ein und arbeiten in wichtigen Fragen zusammen - auch in Sachen Kinderrechte. Die UN-Kinderrechtskonvention soll dafür sorgen, dass die Rechte aller Kinder auf Versorgung, Schutz und Beteiligung in der ganzen Welt anerkannt und verwirklicht werden (Münchner Kinder- und Jugendforum/ Kultur&Spielraum e.V).

Der Deutsche Kinderschutzbund tritt seit Jahren dafür ein, Kinder als gleichberechtigte Mitglieder der menschlichen Gemeinschaft, als eigenständige Persönlichkeiten mit eigener Würde und dem Anspruch auf Anerkennung ihrer Individualität anzuerkennen.
Wir wollen, dass den Interessen der Kinder im gesellschaftlichen Leben verbindlich und nachhaltig Vorrang gewährt wird. Dazu müssen die Kinderrechte endlich in das Grundgesetz aufgenommen werden.
Im Grundgesetz werden die Kinder zwar in Artikel 6: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht“ (Art.6 GG, Absatz 2) erwähnt, sie sind jedoch nur „Regelungsgegenstand“ der Norm, also Objekte.
Kinder werden nicht als Rechtssubjekte behandelt, spezielle Kinderrechte finden keine
Beachtung. Das Bundesverfassungsgericht hat in der Vergangenheit in seiner Rechtsprech-
ung bereits klargestellt, dass sich elterliche Pflege und Erziehung stets am Kindeswohl
als oberster Richtschnur zu orientieren haben. Ebenfalls aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist heute anerkannt, dass das Kind „ein Wesen mit eigener Menschenwürde und einem eigenen Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit im Sinne der Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz (GG) ist“ (BVerfGE 24, 119 (144)). Das Grundgesetz selbst allerdings bringt bis heute weder den in der Kinderrechtskonvention verankerten Vorrang des Kindeswohls noch den grundlegenden Gedanken dieses völkerrechtlichen Abkommens zum Ausdruck.
In den kommenden Monaten wollen wir deshalb die Kinderrechte vorstellen, wie sie in der UN Kinderrechtskonvention, aufgeführt sind. Helfen sie uns mit, als Lobby für Kinder für diese Rechte einzutreten, hier bei uns und überall auf der Welt.